FHU Escrow Treuhand KG

Escrow-Vertrag

Als neutraler Verwalter ist die FHU Escrow Treuhand KG den Interessen beider Parteien verpflichtet. Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, bedarf es sowohl der technischen als auch der rechtlichen Kompetenz des Treuhänders.

Der Hersteller der Software sichert vertraglich zu, dass das hinterlegte Material dazu geeignet ist, die letzte Version der dem Lizenznehmer zur Nutzung überlassenen Software-Programme zu generieren und verpflichtet sich, die Quellcodes nebst Dokumentation in einer Form zu hinterlegen, dass ein durchschnittlich ausgebildeter Programmierer oder Systemanalytiker die Programme verstehen, pflegen und weiter entwickeln kann.

Bei jeder Hinterlegung, sei es die Ersthinterlegung oder ein Versionsupdate, führt FHU Escrow Treuhand KG eine technische Eingangsprüfung des Materials durch. Dabei wird das Material auf Lesbarkeit, Vollständigkeit und Qualitätsstandards von einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Systemanalytiker geprüft. Eine erweiterte Verifikation kann im Einvernehmen zwischen Hersteller, Anwender und Treuhänder zusätzlich vereinbart werden.

Nach erfolgreicher Eingangsprüfung erhalten Lizenzgeber und Lizenznehmer eine Kopie des Prüfprotokolls. Danach wird das Material im Tresor einer deutschen Bank verschlossen, bis es entweder zur Vernichtung ansteht oder bis zur positiven Feststellung eines Herausgabeereignisses.

Der FHU Escrow Standardvertrag definiert folgende Herausgabeereignisse:

  • Insolvenz des Herstellers
  • Einstellung des Geschäftsbetriebes des Herstellers
  • Löschung der Firma des Herstellers im Handelsregister
  • übertragung der Immaterialgüterrechte des Herstellers an einen Dritten, wenn dieser Dritte keinen vergleichbaren Escrow-Schutz für den Lizenznehmer verfügbar macht
  • Erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Herstellers zur Wartung, Pflege und Weiterentwicklung der Software
  • Anordnung zur Herausgabe durch ein Urteil oder einen vollstreckbaren Titel
  • Ansonsten nur, wenn der Hersteller der Herausgabe zustimmt

 

Für einen effektiven und fairen Escrow-Schutz ist die rechtliche Gestaltung des Vertrages nach aktuellem deutschem Recht von herausragender Bedeutung.

Dabei ist es besonders wichtig, dass die aus der Escrow-Vereinbarung resultierenden Rechte auch praktisch durchsetzbar sind. Die treuhänderische Aufbewahrung und der Escrow-Vertrag müssen insolvenzsicher gestaltet sein und eine unverfallbare Rechtssicherheit gewährleisten.

Den Hersteller muss der Vertrag effektiv vor Missbrauch schützen. Die Quellcodes dürfen nur dann frei gegeben werden, wenn der Eintritt eines Herausgabeereignisses durch den Treuhänder rechtssicher geprüft ist. Wie der Eintritt eines solchen Ereignisses durch den Treuhänder fest gestellt wird, ist im FHU Escrow Standard-Treuhandvertrag präzise geregelt.

Außerdem sind die Rechte des Herstellers und des Anwenders an der Software nach einer eventuellen Herausgabe zu regeln. Standardmäßig erhält der Anwender das Recht zur Nutzung, Wartung und Weiterentwicklung der Software für seine eigenen Geschäftszwecke, jedoch nicht zur Weitergabe oder zum Verkauf an Dritte. Die Software bleibt ein Geschäftsgeheimnis des Lizenzgebers und die Herausgabe bewirkt keine Übertragung oder Verlust von Immaterialgüterrechten, solange dies nicht zwischen Hersteller und Anwender anders geregelt ist.

Wenn Sie es wünschen, überprüft unser Netzwerkpartner, die Sozietät FHU Recht, Ihre vorhandenen Hinterlegungsvereinbarungen auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit.

Damit Hersteller und Anwender nach deutschem Recht effektiv geschützt sind, schließt FHU Escrow Treuhand KG Verträge ausschließlich nach den eigenen Standards. Bei Besonderheiten im Einzelfall ist eine individuelle Vertragsanpassung möglich.

Für eine kostenlose Beratung nehmen Sie bitte
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